Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Richtlinie aus Haufe Finance Office Premium
Art. 2
(1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 .
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle der vorliegenden Vorschriften für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr - von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind; - von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, mit Fahrzeugen, die in einem solchen Drittland zugelassen sind, auf allen Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft.
Art. 3
Die Gemeinschaft wird mit den Drittländern die Verhandlungen aufnehmen, die zur Anwendung dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlich sind.
Art. 4
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
1. | Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; |
2. | Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern; |
3. | Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; |
4. | Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; |
7. | Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden; |
8. | Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben; |
9. | Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden; |
10. | besonderen Pannenhilfefahrzeugen; |
12. | Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden; |
13. | Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
- Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
4.721
- Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
3.996
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
3.813
- Betriebsbedarf
3.546
- Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
3.536
- Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
3.268
- Nachforderungszinsen
- Größenklassen
3.191
- Software, Anschaffung und Abschreibung
3.135
- Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
3.012
- Anzahlungen, geleistete
2.914
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
2.763
- Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
2.718
- Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
2.636
- Jahresabschluss, Umsatzsteuer
2.597
- Kleinbetragsrechnung (zu §33 UStDV)
2.572
- Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
2.496
- GmbH, Gewinnausschüttung
2.476
- Rückstellung, Gewerbesteuer
2.459
- Versicherungen: Diese Arten sind als Betriebsausgaben abziehbar
2.411
× Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!
Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.
Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.
Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren